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§ 1 Kennzeichen,
Bereich (1)
Der Verein Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Werne e. V. ist ein eingetragener (2)
Er hat seinen Sitz in Werne. § 2 Selbstverständnis
und Aufgaben (1)
Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen
Rotkreuz und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität,
Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze
sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich. (2)
Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der
Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Ortsverein Aufgaben wahr,
die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen und ihren Zusatzprotokollen sowie den
Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ergeben. Er
achtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf deren Durchführung und vertritt in
Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung
und des Friedens. (3)
Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der
Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond - Gesellschaften sowie
den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der
Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. (5)
Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverband als einem anerkannten
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vorgegebenen Rahmen die Interessen
derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Er wirkt darauf
hin, soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu
beseitigen, sowie die individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen
zu verbessern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und
vortrauensvoll mit dem Kreisverband zusammen. Er unterrichtet diesen jeweils
rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. (6)
Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§
18) aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten (§ 19)
insbesondere durch: 6.1 Mitwirkung
beim Schutz der Zivilbevölkerung Hilfe
für Opfer bewaffneter Konflikte Suchdienst,
Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuz- 6.1
.4. Verbreitung
der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der 6.2 Krankenpflege Krankentransport
und Rettungsdienst Blutspendedienst Katastrophenschutz
und Katastrophenhilfe Hilfe
bei der Abwehr von Großschadensereignissen Erste
Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen Ausbildung
der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz Sozialarbeit,
insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, 6.3
.2 Gesundheitsförderung Jugendhilfe Unterhaltung
sozialer Einrichtungen und Ausbildungsstätten Unterhaltung
von Tageseinrichtungen für Kinder Aus-
und Fortbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte Mittelbeschaffung
einschl. Sammlung von Wertstoffen zur direkten Verwendung Werbung
für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung Der
Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Partnerschaften
des Ortsvereins sind vom Kreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen und dem
Bundesverband anzuzeigen. § 3 Ehrenamtliche und
hauptamtliche Arbeit (1)
Im Ortsverein wirken Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der (2)
Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung
von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern /
Mitarbeiterinnen erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten
Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf
allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich
und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung
des einheitlichen Auftrages. (3)
Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften. Um möglichst vielen
Menschen die Mitarbeit im DRK zu ermöglichen, kann sie auch in anderen Formen
außerhalb der Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften erfolgen. (4)
Als Gemeinschaften gelten : -
die Rotkreuzgemeinschaften -
das Jugendrotkreuz Sie
gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung (s . § 16) . (5)
Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen dürfen weder beratend
noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihnen oder einem nahen Angehörigen
einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen würde. (6)
Hauptamtliche Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Ortsvereins sind in den Organen
des Ortsvereins nicht stimmberechtigt. § 4 Mitgliedschaft (1)
Mitglieder des Ortsvereins sind: a)
natürliche Personen als Einzelmitglieder. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet
der b)
juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, die
bereit (2)
Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich verdient gemacht haben, können
über den Kreisvorstand dem Landesverband zur Ernennung als Ehrenmitglied des
Ortsvereins vorgeschlagen werden. § 5 Beitragspflicht Die
Mitglieder - ausgenommen korporative Mitglieder - zahlen im Rahmen der Beschlüsse
der Kreisversammlung Jahresbeiträge. Korporative Mitglieder zahlen jährlich
einen Verwaltungskostenbeitrag. § 6 Ende der
Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft endet bei: 1.
Tod des Einzelmitglieds und Auflösung des korporativen Mitglieds 2.
Überweisung an einen anderen DRK - Verband 3.
Austritt ; dieser kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres mit
einer 4.
Ausschluss a)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den b)
Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Der Beschluss ist c)
Gegen die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes steht dem/der Betroffenen (2)
Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes erlischt auch dessen § 7 Organe des Vereins Organe
des Ortsvereins sind: 1.
Die Mitgliederversammlung 2.
Der Vorstand § 8 Zusammensetzung der
Mitgliederversammlung § 9 Durchführung der
Mitgliederversammlung (1)
In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem / der (2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein
wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt
die Einladungsfrist mindestens eine Woche. (3)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen (4)
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung
geändert, der Ortsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen
werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. (5)
Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von
einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von
Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können
auch offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigter
widerspricht. (6)
Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Diese ist von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes und dem/der von ihm/ihr zu
Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer / Schriftführerin zu
unterzeichnen. § 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung (1)
entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der
Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren
Behandlung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Stimmen zulässt ; (2)
beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mitglieder verbindlich
sind (s. § 10 Ziffer 2 der Kreisverbandssatzung, § 10 Abs. 1 Ziffer 2der
Landesverbandssatzung und § 19 Abs. 3 der Satzung des DRK); (3)
nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen; (4)
beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes; (5)
genehmigt den Wirtschaftsplan, der der vorherigen Überprüfung durch den (6)
setzt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung die Mitgliedsbeiträge
fest; (7)
wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß
§ 11 Ziffer 1 Abs. 4 - 6 und 7 sind die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften
(außer JRK) im Bereich des Landesverbandes Westfalen - Lippe" und die
„Ordnung für das Jugendrotkreuz des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe"
zu beachten. (8)
entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über (9)
beschließt über Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des
Kreisvorstandes bedürfen; (10)
beschließt vorbehaltlich der Einwilligung des Kreisvorstandes über die
Aufnahme von Darlehen und Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch den
Ortsverein sowie ähnliche Rechtsgeschäfte, die von besonderer wirtschaftlicher
Bedeutung sind und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, (11)
wählt jährlich den / die Abschlussprüfer / Abschlussprüferin auf Vorschlag
des Vorstandes. § 11 Der Vorstand des
Ortsvereins (1)
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern : a)
dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden b)
dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden c)
dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin d)
dem Arzt / der Ärztin e)
der Rotkreuzleiterin f)
dem Rotkreuzleiter g)
dem Leiter / der Leiterin des Jugendrotkreuzes h)
dem Schriftführer / der Schriftführerin i)
dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin mit beratender Stimme
(2)
Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des (3)
Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode bis zu drei (4)
Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es (5)
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die § 12 Amtszeit und
Sitzungen des Vorstandes Der
Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene
Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des
ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand
kommissarisch einen Nachfolger bestellen. Für die Ämter nach § 11 Ziffer 1
Abs. 4 - 6 und 7 sind die Voraussetzungen für Wahl und Ernennung gemäß der
„Ordnung der (2)
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt.
Sie werden von dem / der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
und unter Mitteilung des Tagesordnung. (3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt
werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch
erhebt. (4)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der
Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen und
allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist. § 13 Aufgaben des
Vorstandes (1)
Aufgaben des Vorstandes sind: a)
Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein unter Beachtung b)
Vertretung des Ortsvereines gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und c)
Aufstellung und Durchführung des Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der d)
Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der
Mitgliederversammlung e)
Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von besonderer f)
Beschlussfassung übe die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern g)
Auswahl der Delegierten für die Kreisversammlung h)
Behandlung von Anträgen auf Ernennung von Ehrenmitgliedschaften i)
Gegebenenfalls Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers/einer j)
Abstimmung mit dem Kreisverband, Landesverband und Bundesverband vor einer k)
Berufung von Beisitzern / Beisitzerinnen in den Ortsvereinsvorstand mit
beratender l)
Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Ortsvereins (2)
Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden /
der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Dieses gilt
nicht für Geschäfte nach § 26 BGB. (3)
Die Rotkreuzleiterin und der Rotkreuzleiter haben ein Aufsichts- und
Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuzgemeinschaft außer dem JRK.
Das Nähere regelt die Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften. § 14 Aufgaben des/der
Vorsitzenden (1)
Der / Die Vorsitzende ist der Repräsentant / die Repräsentantin des
Ortsvereins. (2)
Der / Die Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder. (3)
Im Auftrage des Vorstandes übt der/die Vorsitzende die Dienstaufsicht über den
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und die oberste Dienstaufsicht über
die hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen aus. (4)
In Eilfällen kann der / die Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen
anstelle des Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind insbesondere
Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge
ist. Der / Die Vorsitzende hat unverzüglich von seinen / ihren Maßnahmen dem
Vorstand zu berichten. (5)
In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereins § 15 Beurlaubung von
Vorstandsmitgliedern Die
Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 16 der Satzung des
Kreisverbandes. § 16 Gemeinschaften (2)
Die Rotkreuzgemeinschaften sind die Grundorganisationen zur Erfüllung der Rotkreuztätigkeiten.
Ihre Aufgaben orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort.
Pflichten und Rechte der Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften werden geregelt
durch die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im
Bereich des DRK -Landesverbandes Westfalen - Lippe". (3)
Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes.
Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge
Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung
seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen
Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Es arbeitet innerhalb des Ortsvereins nach
eigener Ordnung in Gruppen und Aktionskreisen. (4)
Die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des
DRK - Landesverbandes Westfalen-Lippe" und die „Ordnung für das Deutsche
Jugendrotkreuz im DRK - Landesverband Westfalen-Lippe" in ihrer jeweils gültigen
Fassung sind verbindlich, sofern die Landesversammlung diesen zugestimmt hat. § 17 Ausschüsse und
Beauftragte (1)
Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein und zur (2)
Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen
Aufgaben betrauen (z. B. Beauftragte für die Verbreitung der Kenntnis der
Genfer Konventionen – „Konventionsbeauftragter"). § 18 Gemeinnützigkeit
und Mildtätigkeit (1)
Der Ortsverein verfolgt (ggf. mit seinen Einrichtungen) ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2)
Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. (4)
Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts (5)
Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine (6)
Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 19 Finanzen (1)
Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreisverband
Geldmittel. Alle finanziellen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu
verwenden. Die Finanzordnung, in der jeweils durch die Landesversammlung
beschlossenen, gültigen Fassung ist zu beachten. Der Ortsverein erfüllt seine
Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. (2)
Der Ortsverein verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Wirtschaftsplanes. Die
Jahresrechnung wird durch einen Abschlussprüfer / eine Abschlussprüferin geprüft.
Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die
wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine
Entwicklung beeinflussen können. Das Ergebnis der Prüfung ist der
Mitgliederversammlung mitzuteilen. (3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4)
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. (5)
Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes
Vermögen. § 20 Verfahren bei
Streitigkeiten (1)
Aus der Mitgliedschaft im DRK und der Wahrung ihrer Aufgaben sich ergebende (2)
Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen
Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten
Kreuz ergeben sowie bei Streitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und
Gliederungen oder Einrichtungen des Landesverbandes, des Kreisverbandes oder des
Ortsvereins. (3)
Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen
ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber DRK -Mitgliedern, wenn das
Verfahren nach dem Ordnungs- und Disziplinarrecht beendet ist. (4)
Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der
Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit
das gesetzlich zulässig ist. § 21 Auflösung Im
Falle der Auflösung des Ortsvereins, des Ausscheidens aus dem DRK oder bei
Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den DRK - Kreisverband
Unna e. V., der es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend
den Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung verwenden darf. § 22 Inkrafttreten Diese
Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und Genehmigung des
Kreisvorstandes in Kraft (ggf. mit Eintragung in das Vereinsregister).
Gleichzeitig tritt die am 17 .11 .1997 beschlossene Satzung des Ortvereins außer
Kraft. Werne, den 13 . Oktober 2003
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