Ortsverein Werne e. V.

 

Satzung des DRK Ortsvereins Werne e. V.

 

§ 1

Kennzeichen, Bereich

(1) Der Verein Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Werne e. V. ist ein eingetragener Verein im Sinne von § 21 BGB und führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Werne e. V.".

(2) Er hat seinen Sitz in Werne.

(3) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte und geschützte rote Kreuz auf weißem Grund.

(4) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Werne vor der kommunalen Neugliederung 1975.

(5) Die Satzung des Ortsvereins sowie die aufgrund der Satzung erlassenen einheitlichen Vorschriften dürfen der Satzung des Deutschen Roten Kreuzes, der Satzung des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe e. V. sowie der Satzung des Kreisverbandes Unna e. V. nicht entgegenstehen. Die Satzungsbestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des Ortsvereins vor.

 

§ 2

Selbstverständnis und Aufgaben

(1) Der Ortsverein bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz und Rothalbmondbewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Mitglieder verbindlich.

(2) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der Ortsverein Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuzabkommen und ihren Zusatzprotokollen sowie den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung ergeben. Er achtet in seinem Zuständigkeitsbereich auf deren Durchführung und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond - Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz - Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Der Ortsverein nimmt in dem vom Landesverband als einem anerkannten Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege vorgegebenen Rahmen die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen. Er wirkt darauf hin, soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie die individuellen familiären und sozialen Lebensbedingungen zu verbessern. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng und vortrauensvoll mit dem Kreisverband zusammen. Er unterrichtet diesen jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

(6)  Der Ortsverein verwirklicht die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke (§ 18) aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten (§ 19) insbesondere durch:

6.1

6.1 .1

Mitwirkung beim Schutz der Zivilbevölkerung

6 .1 .2

Hilfe für Opfer bewaffneter Konflikte

6.1 .3

Suchdienst, Tätigkeit des amtlichen Auskunftsbüros nach den Genfer Rotkreuz- Abkommen, Mitwirkung bei der Familienzusammenführung und bei den mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Hilfsaktionen

6.1 .4.

Verbreitung der Kenntnisse des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

6.2

6 .2.1

Krankenpflege

6.2.2

Krankentransport und Rettungsdienst

6.2.3

Blutspendedienst

6.2 .4

Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe

6.2.5

Hilfe bei der Abwehr von Großschadensereignissen

6.2.6

Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen

6.2.7

Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz

 

6.3

6 .3 .1

Sozialarbeit, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Mütter, alte Menschen, Kranke und Behinderte

6.3 .2

Gesundheitsförderung

6 .3 .3

Jugendhilfe

 

6.4

6.4.1

Unterhaltung sozialer Einrichtungen und Ausbildungsstätten

6.4.2

Unterhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder

 

6 .5

Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Kräfte

 

6.6

Mittelbeschaffung einschl. Sammlung von Wertstoffen zur direkten Verwendung für gemeinnützige Zwecke

 

6.7

Werbung für die Aufgaben des Roten Kreuzes in der Bevölkerung

 

6 .8

Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond - Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.

Partnerschaften des Ortsvereins sind vom Kreisvorstand und Landesvorstand zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

 

§ 3

Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Im Ortsverein wirken Männer, Frauen und Jugendliche ohne Unterschied der Nationalität, Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses und der politischen Gesinnung mit.

(2) Die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern  von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzt sich und dient im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages.

(3) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften. Um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im DRK zu ermöglichen, kann sie auch in anderen Formen außerhalb der Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften erfolgen.

(4)  Als Gemeinschaften gelten :

- die Rotkreuzgemeinschaften

-  das Jugendrotkreuz

Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung (s . § 16) .

(5) Ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihnen oder einem nahen Angehörigen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen würde.

(6) Hauptamtliche Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des Ortsvereins sind in den Organen des Ortsvereins nicht stimmberechtigt.

 

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Ortsvereins sind:

a) natürliche Personen als Einzelmitglieder. Über ihre Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrages. Einzelmitglieder des Ortsvereins sind über den DRK - Kreisverband Unna und den Landesverband Westfalen - Lippe gleichzeitig Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes. Bewirbt sich ein Einzelmitglied um die Aufnahme in eine Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet über den entsprechenden schriftlichen Antrag die Gemeinschaftsversammlung.

b) juristische Personen sowie rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine, die bereit und geeignet sind, Aufgaben des Roten Kreuzes zu erfüllen oder zu fördern. Sie können als korporative Mitglieder des Ortsvereines durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden. Rechte und Pflichten korporativer Mitglieder werden in einer besonderen Vereinbarung geregelt, die der Zustimmung des Kreisvorstandes bedarf.

(2) Personen, die sich um das Rote Kreuz außerordentlich verdient gemacht haben, können über den Kreisvorstand dem Landesverband zur Ernennung als Ehrenmitglied des Ortsvereins vorgeschlagen werden.

 

§ 5

Beitragspflicht

Die Mitglieder - ausgenommen korporative Mitglieder - zahlen im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung Jahresbeiträge. Korporative Mitglieder zahlen jährlich einen Verwaltungskostenbeitrag.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei:

1. Tod des Einzelmitglieds und Auflösung des korporativen Mitglieds

2. Überweisung an einen anderen DRK - Verband

3. Austritt ; dieser kann nur schriftlich zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten erfolgen.

4. Ausschluss

a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, gleichgültig ob dies in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes schädigt, trotz Mahnung seine / ihre Pflicht nicht erfüllt oder seine / ihre Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.

b) Über den Ausschluss entscheidet der Ortsvereinsvorstand. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Ausschlussverfahren gegen die Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften richtet sich nach der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren oder der JRK - Ordnung.

c) Gegen die Entscheidung des Ortsvereinsvorstandes steht dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses der Antrag auf Entscheidung des Schiedsgerichts beim Landesverband zu . Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft eines Einzelmitgliedes erlischt auch dessen Mitgliedschaft in einer Rotkreuzgemeinschaft.

 

§ 7

Organe des Vereins

 

Organe des Ortsvereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 8

Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Ortsvereins und den Mitgliedern des Vorstandes.

 

§ 9

Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1) In jedem Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird von dem / der Vorsitzenden oder seinem / ihrem Vertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der  Mitglieder wird ersetzt durch Bekanntgabe in der örtlichen Tageszeitung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Vorstand schriftlich beantragt wird. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch müssen mindestens ein Drittel der Mitglieder von Rotkreuzgemeinschaften anwesend sein.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert, der Ortsverein aufgelöst oder Mitglieder des Vorstandes abberufen werden sollen, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

(5) Abstimmung erfolgt offen (durch Zuruf oder Handzeichen) oder auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Wahlen zum Vorstand sind in der Regel geheim vorzunehmen. Sie können auch offen durchgeführt werden, wenn kein anwesender Stimmberechtigter widerspricht.

(6) Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von dem / der Vorsitzenden des Vorstandes und dem/der von ihm/ihr zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer / Schriftführerin zu unterzeichnen.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  Die Mitgliederversammlung

(1) entscheidet über Vorlagen des Vorstandes und über begründete Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung, die spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt worden sind oder deren Behandlung die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt ;

(2) beschließt über einheitliche Regelungen, die für alle Mitglieder verbindlich sind (s. § 10 Ziffer 2 der Kreisverbandssatzung, § 10 Abs. 1 Ziffer 2der Landesverbandssatzung und § 19 Abs. 3 der Satzung des DRK);

(3) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen;

(4) beschließt die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;

(5) genehmigt den Wirtschaftsplan, der der vorherigen Überprüfung durch den Kreisvorstand bedarf,

(6) setzt im Rahmen der Beschlüsse der Kreisversammlung die Mitgliedsbeiträge fest;

(7) wählt die Mitglieder des Vorstandes. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Ziffer 1 Abs. 4 - 6 und 7 sind die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer JRK) im Bereich des Landesverbandes Westfalen - Lippe" und die „Ordnung für das Jugendrotkreuz des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe" zu beachten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von einem Bewerber/einer Bewerberin nicht erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt;

(8) entscheidet vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Ortsvereins;

(9) beschließt über Grundstücksgeschäfte, die der Genehmigung des Kreisvorstandes bedürfen;

(10) beschließt vorbehaltlich der Einwilligung des Kreisvorstandes über die Aufnahme von Darlehen und Abgabe von Bürgschaftserklärungen durch den Ortsverein sowie ähnliche Rechtsgeschäfte, die von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung sind und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken,

(11) wählt jährlich den / die Abschlussprüfer / Abschlussprüferin auf Vorschlag des Vorstandes.

 

§ 11

Der Vorstand des Ortsvereins

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern :

a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

d) dem Arzt / der Ärztin

e) der Rotkreuzleiterin

f) dem Rotkreuzleiter

g) dem Leiter / der Leiterin des Jugendrotkreuzes

h) dem Schriftführer / der Schriftführerin

i) dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin mit beratender Stimme

 

(2) Mehrere Ämter können in einer Person vereint sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder des / der stellvertretenden Vorsitzenden und das Amt des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin. Ist eine Vorstandsposition nicht besetzt, entscheidet der übrige Vorstand über die Wahrnehmung der Aufgaben.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf für die Dauer seiner Wahlperiode bis zu drei Beisitzer / Beisitzerinnen berufen.

(4) Das Stimmrecht eines Vorstandsmitgliedes ruht in Angelegenheiten, in denen es persönlich beteiligt ist; das gilt auch für Familienangehörige.

(5) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereines werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes abgegeben.

 

§ 12

Amtszeit und Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen. Für die Ämter nach § 11 Ziffer 1 Abs. 4 - 6 und 7 sind die Voraussetzungen für Wahl und Ernennung gemäß der „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer JRK) im Bereich des DRK - Landesverbandes Westfalen - Lippe" bzw. der „Ordnung des Jugendrotkreuzes des DRK - Landesverbandes Westfalen - Lippe" zu beachten.

(2) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch wenigstens vierteljährlich statt. Sie werden von dem / der Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung des Tagesordnung.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Im Umlaufverfahren kann abgestimmt werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren binnen zwei Wochen Widerspruch erhebt.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

(1) Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Förderung und Koordinierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein unter Beachtung der Vorgaben des Kreisverbandes und des Landesverbandes

b) Vertretung des Ortsvereines gegenüber dem Kreisverband sowie Verbänden und Einrichtungen und staatlichen und kommunalen Stellen auf Ortsebene (§ 1 Ziffer 4)

c) Aufstellung und Durchführung des Jahreswirtschaftsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung; Aufnahme von Darlehen außerhalb des Jahreswirtschaftsplanes nach Abstimmung mit dem Kreisvorstand

d) Erstattung des Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung vor der Mitgliederversammlung

e) Unterrichtung der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

f) Beschlussfassung übe die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

g) Auswahl der Delegierten für die Kreisversammlung

h) Behandlung von Anträgen auf Ernennung von Ehrenmitgliedschaften

i) Gegebenenfalls Anstellung und Abberufung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin oder anderer hauptamtlicher Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen

j) Abstimmung mit dem Kreisverband, Landesverband und Bundesverband vor einer beabsichtigten Aufgabenübertragung auf eine gGmbH oder in eine andere Rechtsform. Die Führung des Namens „RK-gGmbH" sowie des RK - Kennzeichens ist über den Kreisverband beim Landesverband zu beantragen, der die Genehmigung dazu beim DRK - Bundesverband einholt

k) Berufung von Beisitzern / Beisitzerinnen in den Ortsvereinsvorstand mit beratender Stimme

l) Erledigung von Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des Ortsvereins zugewiesen sind.

 

(2) Der Vorstand kann die Erledigung einzelner seiner Aufgaben dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Dieses gilt nicht für Geschäfte nach § 26 BGB.

(3) Die Rotkreuzleiterin und der Rotkreuzleiter haben ein Aufsichts- und Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern der Rotkreuzgemeinschaft außer dem JRK. Das Nähere regelt die Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften.

   

§ 14

Aufgaben des/der Vorsitzenden

(1) Der / Die Vorsitzende ist der Repräsentant / die Repräsentantin des Ortsvereins.

(2) Der / Die Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Vorstandsmitglieder.

(3) Im Auftrage des Vorstandes übt der/die Vorsitzende die Dienstaufsicht über den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin und die oberste Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen aus.

(4) In Eilfällen kann der / die Vorsitzende Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvereinsvorstandes treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzuge ist. Der / Die Vorsitzende hat unverzüglich von seinen / ihren Maßnahmen dem Vorstand zu berichten.

(5) In Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach über den Bereich des Ortsvereins hinausgehen, ist zuvor die Zustimmung des / der Vorsitzenden des Kreisverbandes einzuholen. Übt dieser / diese selbst das ihm/ihr gemäß § 15 der Satzung des Kreisverbandes zustehende Weisungsrecht aus, so geht seine/ihre Anordnung vor .

 

§ 15

Beurlaubung von Vorstandsmitgliedern

Die Beurlaubung von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt gemäß § 16 der Satzung des Kreisverbandes.

 

§ 16

Gemeinschaften

  (1) Die Gemeinschaften wirken an der Erfüllung der Rotkreuzaufgaben im Ortsverein mit.

(2) Die Rotkreuzgemeinschaften sind die Grundorganisationen zur Erfüllung der

Rotkreuztätigkeiten. Ihre Aufgaben orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. Pflichten und Rechte der Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften werden geregelt durch die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK -Landesverbandes Westfalen - Lippe".

(3) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes. Es arbeitet innerhalb des Ortsvereins nach eigener Ordnung in Gruppen und Aktionskreisen.

(4) Die „Ordnung der Rotkreuzgemeinschaften (außer Jugendrotkreuz) im Bereich des DRK - Landesverbandes Westfalen-Lippe" und die „Ordnung für das Deutsche Jugendrotkreuz im DRK - Landesverband Westfalen-Lippe" in ihrer jeweils gültigen Fassung sind verbindlich, sofern die Landesversammlung diesen zugestimmt hat.

 

§ 17

Ausschüsse und Beauftragte

(1) Der Vorstand kann zur Aktivierung der Rotkreuzarbeit im Ortsverein und zur Erarbeitung bestimmter Vorschläge Ausschüsse bilden. Er bestimmt den Aufgabenkreis und benennt die Mitglieder.

(2) Er kann zu den angegebenen Zwecken auch einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen (z. B. Beauftragte für die Verbreitung der Kenntnis der Genfer Konventionen – „Konventionsbeauftragter").

 

§ 18

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

(1) Der Ortsverein verfolgt (ggf. mit seinen Einrichtungen) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Ortsvereins dürfen in der Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder bei Aufhebung des Ortsvereins keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen diesen.

(6) Der Ortsverein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 19

Finanzen

(1) Der Ortsverein beschafft grundsätzlich gemeinsam mit dem Kreisverband Geldmittel. Alle finanziellen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Finanzordnung, in der jeweils durch die Landesversammlung beschlossenen, gültigen Fassung ist zu beachten. Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Der Ortsverein verwendet seine Geldmittel im Rahmen eines Wirtschaftsplanes. Die Jahresrechnung wird durch einen Abschlussprüfer / eine Abschlussprüferin geprüft. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(5) Für die Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

 

§ 20

Verfahren bei Streitigkeiten

(1) Aus der Mitgliedschaft im DRK und der Wahrung ihrer Aufgaben sich ergebende Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Ortsverein und seinen Rotkreuzgemeinschaften oder seinen Mitgliedern sowie zwischen dem Ortsverein und dem Kreisverband oder dem DRK - Landesverband oder Ortsvereinen untereinander werden durch Schiedsgerichte im Sinne von § 1025 f der Zivilprozessordnung entschieden. Das Verfahren der Schiedsgerichte regelt die Schiedsordnung des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern, soweit sie sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben sowie bei Streitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen oder Einrichtungen des Landesverbandes, des Kreisverbandes oder des Ortsvereins.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber DRK -Mitgliedern, wenn das Verfahren nach dem Ordnungs- und Disziplinarrecht beendet ist.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit das gesetzlich zulässig ist.

 

§ 21

Auflösung

Im Falle der Auflösung des Ortsvereins, des Ausscheidens aus dem DRK oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den DRK - Kreisverband Unna e. V., der es nur zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken entsprechend den Voraussetzungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verwenden darf.

 

§ 22

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Mitgliederversammlung und Genehmigung des Kreisvorstandes in Kraft (ggf. mit Eintragung in das Vereinsregister). Gleichzeitig tritt die am 17 .11 .1997 beschlossene Satzung des Ortvereins außer Kraft.

 

 

Werne, den 13 . Oktober 2003

 

 

zurück